Aufgelassene Tür zeigte Neubesitzer

  
Aus der Mayener Zeitung vom Juli 2008:
Ewald Schlaus aus Nickenich (Kreis Mayen-Koblenz) fragt, was der Begriff „Auflassung“ bei Grundstücksverkäufen bedeutet.
 
Der für juristische Laien nebulöse Begriff „Auflassung“ (in Österreich auch „Aufsandung“) bezeichnet im „Sachenrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Bestandteil der Übereignung von Grundstücken. Nach Paragraf 925 BGB müssen beide Parteien, also Veräußerer und Erwerber oder von ihnen betraute Bevollmächtigte beim Übereignungstermin vor dem Notar zugleich anwesend sein. Dieser ist dabei „unparteiischer Betreuer“. Laut BGB ist die Auflassung nicht zwingend zu beurkunden, eine mündliche Erklärung beider Parteien vor dem Notar genügt.
 
Erforderlich ist die öffentliche Beurkundung aber zum Nachweis der Auflassung beim Grundbuchamt, damit dieses die Eintragung ins Grundbuch vornehmen kann. Der Vollzug der Eintragung der Grundstücksübereignung ins Grundbuch kann von einer Bedingung wie der Kaufpreiszahlung oder einer Befristung abhängig gemacht werden. Der Begriff „Auflassung“ entstammt dem germanischen Recht: Beim Verkauf eines Hausgrundstücks wurde das Tor oder die Tür offen gelassen. So war der künftige Eigentümer für jeden sichtbar. In diesem Sinn kennt den Begriff schon der „Sachsenspiegel“ (um 1224). In bebilderten Ausgaben wird die Auflassung durch Übergabe von Ähren symbolisiert, die auf dem Grundstück wachsen.