Gutgläubiger Erwerb und Grundstücksflächen
Befürchten Sie, dass die Amtliche Flurkarte unrichtig ist? Dass Ihr Eigentum zu Gunsten des Nachbarn falsch dargestellt ist? Und Ihr Nachbar hat Ihnen erzählt, dass er beabsichtigt, sein Grundstück zu verkaufen?
Dann kommen Sie zu uns! Wir sorgen dafür, dass Sie nicht durch einen sogenannten „Gutgläubigen Erwerb“ (der Käufer kauft nach der falschen Amtlichen Flurkarte auch einen Teil Ihres Grundstückes mit!) Ihr Eigentum verlieren.
Zwar können Sie den Verursacher Ihres Eigentumsverlustes in die Haftung nehmen. Aber Ihr Eigentum ist verloren. Lassen Sie es also nicht soweit kommen, werden Sie vorher tätig!
Die Flächenangabe des Grundstücks nimmt nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil (§ 892 BGB). Angaben, die am öffentlichen Glauben teilnehmen sind: Die Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksbezeichnung, die nach außen wirkende Darstellung der Flurkarte und der sich aus den Zahlen des Liegenschaftskatasters ergebende Grenzverlauf.
Die Flächenangabe dagegen ist, wie die Straßenbezeichnung, Hausnummer und Nutzungsart, lediglich eine beschreibende Größe. Dies wurde im Reichsgerichtsurteil vom 12.Februar 1910 klargestellt. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Quadratmeter-Fläche!
Das Eigentum an Grund und Boden wird örtlich durch Grenzzeichen gekennzeichnet. Diese Grenzzeichen markieren den Umring eines Teils der Erdoberfläche, der im Eigentum der im Grundbuch verzeichneten Person steht.
Nach einer Neu-Vermessung kann also durchaus eine andere Quadratmeter-Angabe aus der erfolgten Grenzuntersuchung abgeleitet werden. Wichtig dabei ist, dass die Grenzzeichen in den alten, in ihrer Position unveränderten Grenzpunkten sind, so dass das Eigentum unverändert bleibt.